In der Arbeitsgerichtsbarkeit wird für die Gebühren in Vorbem. 8.3 Abs. 1 GKG-KostVerz. ebenfalls zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO unterschieden:

Verfahren nach Buchstabe a) lösen die Gebühren des Arrestverfahrens nach Nrn. 8310 ff. GKG-KostVerz. aus.
Verfahren nach Buchstabe b) werden nach Nrn. 2111, 2112 und 2119 GKG-KostVerz. abgerechnet.

Für das Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung (vgl. Art. 33 EuKoPfVO) werden die Gebühren nach Vorbem. 8.3 Abs. 3 GKG-KostVerz. jeweils gesondert erhoben. Legt der Schuldner daher Widerspruch gegen einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ein, entstehen zwei Gebühren nach Nr. 8310 GKG-KostVerz.[30]

Gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Wert für die in Nrn. 8310 ff. GKG-KostVerz. geregelten Gebühren nach § 3 ZPO.

Wegen § 11 GKG besteht keine Vorauszahlungspflicht.

[30] BT-Drucks 18/7560, 50.

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