Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist grds. strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO in Verbindung mit einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.[4] Das Konto des Schuldners wird lediglich vorläufig gepfändet, eine Befriedigung des Gläubigeranspruchs durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (vgl. § 835 ZPO) erfolgt nicht.[5]

Die EuKoPfVO sieht den Erlass einen einheitlichen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vor, der nach Art. 23 ff. EuKoPfVO von der Bank umzusetzen ist. Dagegen sind nach der ZPO im Arrestverfahren für eine Kontopfändung zwei Phasen zu durchlaufen:

1. Zunächst erfolgt die Anordnung des Arrests durch Arrestbeschluss (§§ 916 ff. ZPO).
2. Anschließend ist noch der Arrestbeschluss gem. §§ 928930 ZPO i.V.m. den Vorschriften zur Zwangsvollstreckung zu vollziehen (Pfändungsbeschluss gem. § 829 ZPO).
[4] Vgl. BT-Drucks 18/7560, 32.
[5] Vgl. BT-Drucks 18/7560, 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge