Eine Kostenentscheidung ergeht im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht.
Lediglich dann, wenn der Antrag zurückgenommen wird, ist eine Kostenentscheidung analog § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 ZPO zu treffen,[7] wenn trotz Fristsetzung der Hauptsacheantrag nicht eingereicht wird (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 494 Abs. 2 S. 1 ZPO) oder wenn der angeforderte Auslagenvorschuss nicht eingezahlt wird.[8]
Auch dann, wenn die Beteiligten einen Vergleich schließen, darf keine Kostenentscheidung ergehen, auch nicht nach § 91a ZPO. Die Beteiligten müssen sich selbst untereinander über die angefallenen Kosten einigen. Anderenfalls trägt jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst und der Antragsteller die Gerichtskosten.
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