Die Rüge, die auch gegen Entscheidungen in Nebenverfahren eröffnet ist (vgl. Keidel, FamFG, § 44 Rn 16), ist statthaft (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG), da gegen den Beschluss des Senats vom 13.2.2017 kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. § 567 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da der gerügte Beschluss den Rügeführer nachteilig betrifft.

Der Beschuss war um die Niederschlagung der Gerichtskosten zu ergänzen. Insoweit ist die Rüge teilweise begründet, weil dem Rügeführer – durch die verspätete Übermittlung der Nichtabhilfeentscheidung – im Ergebnis zu wenig Zeit blieb, auf die dortigen, sein Beschwerdevorbringen überzeugend zurückweisenden Ausführungen zeitnah zu reagieren. Dies ist in Ansehung der Kostenfolge erheblich, da die Gebühr der Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. bei Rücknahme der Beschwerde vor endgültiger Endscheidung nicht entstanden wäre.

Im Übrigen bleibt die Rüge ohne Erfolg. Eine andere Entscheidung in der Hauptsache erstrebt der Rügeführer nicht, und die Kostentragungspflicht im Übrigen träfe ihn bei einer Rücknahme in gleicher Weise (§§ 87 Abs. 4, 84 FamFG).

AGS 5/2017, S. 225

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