1. Grundsatz

Weil das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt ist, gelten nach Vorbem. 3.3.2 Abs. 2 VV die im RVG vorhandenen kostenrechtlichen Regelungen für das Arrestverfahren sowie für die Arrestvollziehung. Es ist deshalb für die Rechtsanwaltsvergütung grundsätzlich zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO zu unterscheiden.[10] Die Änderungen im RVG differenzieren deshalb weitgehend zwischen diesen beiden Fällen.[11]

[10] Vgl. Klüsener, JurBüro 2017, 57.
[11] Vgl. BT-Drucks 18/7560, 51.

2. Erste Instanz

a) Gläubiger hat noch keinen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO

aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV. Die Nrn. 3100 ff. VV gelten wegen Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV, weil nachfolgend in Teil 3 VV nur für die Arrestvollziehung (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 4 VV) besondere Gebühren bestimmt sind.

[12] BT-Drucks 18/7560, 52; vgl. Klüsener, JurBüro 2017, 57.

bb) Gegenstandswert

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO den Wert für die zu erhebende Gerichtsgebühr festsetzen (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 42 FamGKG). Dieser Wert gilt gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren.

b) Gläubiger hat bereits einen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO

aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 VV wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VV) die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV und die 0,3 Terminsgebühr Nr. 3310 VV.[13]

[13] BT-Drucks 18/7560, 52; vgl. Klüsener, JurBüro 2017, 57.

bb) Gegenstandswert

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (Nrn. 2111, 2112 GKG-KostVerz.). Es gibt also keine gerichtliche Wertfestsetzung, die gem. § 32 Abs. 1 RVG für die Anwaltsgebühren maßgeblich sein könnte. Der Gegenstandswert für die Gebühren des Rechtsanwalts dürfte sich deshalb aus § 25 RVG ergeben, auch wenn das Verfahren auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung dort nicht ausdrücklich genannt ist. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung, die in § 25 RVG ausdrücklich genannt ist, erscheint die entsprechende Anwendung aber gerechtfertigt.[14]

[14] So auch Klüsener, JurBüro 2017, 57.

3. Rechtsmittelverfahren

a) Beschwerdeverfahren nach § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO

Gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über den Widerruf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, ist dieses Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 3c VV der Berufung in einem Arrestverfahren gleichgestellt und löst die Gebühren nach Nrn. 3200 ff. VV aus. Das gilt allerdings nur, wenn das Beschwerdeverfahren einen Fall des Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO betrifft.[15]

Andere Beschwerdeverfahren, z.B. gegen Entscheidungen über den Widerspruch des Schuldners gem. § 954 Abs. 1 S. 3 ZPO oder wenn das Beschwerdeverfahren gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO betrifft, werden nicht erfasst.

[15] BT-Drucks 18/7560, 52; so auch Klüsener, JurBüro 2017, 57.

b) Übrige Beschwerdeverfahren

Die Tätigkeit in allen übrigen Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 953, 954 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3 ZPO; Beschwerden in den Fällen des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO) löst die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV sowie ggf. (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 VV) die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV aus, vgl. Vorbem. 3.5 VV.[16]

[16] BT-Drucks 18/7560, 52; so auch Klüsener, JurBüro 2017, 57.

c) Terminsgebühr Nr. 3514 VV

Nach Art. 21 EuKoPfVO, § 953 ZPO kann der Gläubiger gegen die Entscheidung des Gerichts, durch die sein Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ganz oder teilweise abgelehnt wurde, sofortige Beschwerde einlegen. Die Terminsgebühr entsteht in diesem Beschwerdeverfahren statt mit einem Satz von 0,5 (Nr. 3513 VV) nach Nr. 3514 VV mit einem Satz von 1,2, wenn das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt den anberaumten Termin nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV natürlich noch wahrnehmen, um die Terminsgebühr zu verdienen.

4. Verfahren nach Art. 34 EuKoPfVO

Art. 34 EuKoPfVO regelt die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Schuldner die Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Kontopfändungsbe...

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