Eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über eine sofortige Beschwerde ist in Ansehung der Kostentragungspflicht für die Gerichtskosten begründet, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in Kenntnis der Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts zurückgenommen und hierdurch Gerichtskosten erspart hätte.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2017 – 13 WF 34/17

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