In Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Vollstreckungstitel erwirkt hat, werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung gem. §§ 928 ff. ZPO nach Vorbem. 1.4 Abs. 1 S. 2, Vorbem. 2.1 Abs. 1 S. 1 GKG-KostVerz. wie bei der Arrestvollziehung die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-KostVerz. erhoben.[26] Es fallen also die gleichen Kosten wie bei der Pfändung einer Geldforderung nach §§ 829 ff. ZPO an.[27] Das entspricht § 950 ZPO, der für die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO über die Zwangsvollstreckung für entsprechend anwendbar erklärt.
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