Rz. 5

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO (Europäische Kontenpfändung), in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) die 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309 und die 0,3-Terminsgebühr VV 3310.[5] Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (GKG-KostVerz. 2111, 2112). Es gibt also keine gerichtliche Wertfestsetzung, die gem. § 32 Abs. 1 für die Anwaltsgebühren maßgeblich sein könnte. Der Gegenstandswert für die Gebühren des Rechtsanwalts dürfte sich deshalb aus § 25 ergeben, auch wenn das Verfahren auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung dort nicht ausdrücklich genannt ist. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung, die in § 25 ausdrücklich genannt ist, erscheint die entsprechende Anwendung aber gerechtfertigt.[6]

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO (Gläubiger hat noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt) den Streit- bzw. Verfahrenswert für die zu erhebende Gerichtsgebühr festsetzen (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 42 FamGKG i.V.m. § 3 ZPO). Dieser Wert ist gemäß § 32 Abs. 1 auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. § 25 ist hier nicht anwendbar.

[5] BT-Drucks 18/7560, S. 52.
[6] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 3.

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