Rz. 23

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (GKG-KostVerz. 2111, 2112). Es gibt also keine gerichtliche Wertfestsetzung, die gem. § 32 Abs. 1 für die Anwaltsgebühren maßgeblich sein könnte. Der Gegenstandswert für die Gebühren des Rechtsanwalts dürfte sich deshalb aus § 25 ergeben, auch wenn das Verfahren auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung dort nicht ausdrücklich genannt ist. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung, die in § 25 ausdrücklich genannt ist, erscheint die entsprechende Anwendung aber gerechtfertigt.[14]

[14] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 3.

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