Gesetzestext

 

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4. in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

A. Allgemeines

I. Entstehung

 

Rz. 1

Da sich die gerichtlichen Gebühren in der Zwangsvollstreckung nicht nach dem Wert richten, sondern im Regelfall als Festgebühren berechnet werden (vgl. Nr. 2110 ff. KV GKG), führt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 nicht weiter, ebenso nicht § 23 Abs. 1 S. 2, weil es eine Wertvorschrift im GKG für die Zwangsvollstreckung nicht gibt.[1] Daher bedarf es einer eigenen, nach Auffassung des Gesetzgebers abschließenden Regelung für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren in der Zwangsvollstreckung. Der Wert ist für jede besondere Angelegenheit der Zwangsvollstreckung eigenständig zu berechnen.

[1] Vgl. OLG Naumburg AGS 2015, 523; OLG Hamm AGS 2014, 518 = RVGreport 2014, 404; OLG Karlsruhe 23.10.2015 – 14 W 85/15.

II. Anwendungsbereich

1. In VV Vorb. 3.3.3 genannte Angelegenheiten

 

Rz. 2

§ 25 regelt den Gegenstandswert bei der Zwangsvollstreckung, der Vollstreckung nach dem FamFG, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, soweit in §§ 26–29 keine eigenen Regelungen für den Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, im Insolvenzverfahren und im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren vorhanden sind. Die Aufzählung entspricht derjenigen in VV Vorb. 3.3.3, sodass auf die dortigen Erläuterungen verwiesen werden kann.

 

Rz. 3

Die durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 neu gefasste Überschrift stellt klar, dass die Vorschrift entsprechend der schon vorher geltenden und geübten Praxis auch für die Vollziehung von Arrest bzw. einstweiliger Verfügung (§§ 928 ff. ZPO) gilt. Allerdings kann der Gegenstandswert in diesen Fällen nicht höher sein als der Wert für die Anordnung selbst.[2]

 

Rz. 4

Ferner ergibt sich aus der neu gefassten Überschrift ausdrücklich, dass die Vorschrift auch für die familienrechtliche Vollstreckung (§§ 86 ff. FamFG), für die Vollstreckung in Verwaltungssachen (§§ 167 ff. VwGO; §§ 1 ff. VwVG), in finanzgerichtlichen Verfahren (§§ 150 ff. FGO), in sozialrechtlichen Angelegenheiten (§§ 198 ff. SGG) und für Verfahren des Verwaltungszwangs (§§ 6 ff. VwVG) Anwendung findet.[3] Damit ist sichergestellt, dass der Gegenstandswert der Gebühren in den in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Angelegenheiten nach § 25 ermittelt wird.

§ 25 findet ferner Anwendung auf einen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g, 111h StPO.[4] § 25 gilt auch bei der Eintragung einer Zwangshypothek gemäß §§ 867, 870a ZPO (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Nr. 4 S. 2).

[2] OLG Karlsruhe Rpfleger 1999, 509; KG Rpfleger 1991, 126; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 22.
[3] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, 2. Aufl., § 3 Rn 193.
[4] OLG Hamm AGS 2008, 175; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 5.

2. Europäische Kontenpfändung

 

Rz. 5

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO (Europäische Kontenpfändung), in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) die 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309 und die 0,3-Terminsgebühr VV 3310.[5] Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (GKG-KostVerz. 2...

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