Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Für das Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren nach Vorbem. 1.4 Abs. 3 GKG-KostVerz. jeweils gesondert erhoben.

Legt der Schuldner daher Widerspruch gegen einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ein, entstehen zwei Gebühren nach Nr. 1410 GKG-KostVerz.[23]

Art. 10 Abs. 2 EuKoPfVO sieht einen Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung durch das Gericht vor, wenn der Nachweis über die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nach Art. 10 Abs. 1 EuKoPfVO nicht innerhalb der dort geregelten Frist eingeht. Dieses Widerrufsverfahren dürfte nur dann nach Vorbem. 1.4 Abs. 3 GKG-KostVerz. eine weitere Gebühr nach Nr. 1410 GKG-KostVerz. auslösen, wenn der Widerruf auf Antrag des Schuldners erfolgt. Anlass für die Regelung in Vorbem. 1.4 Abs. 3 GKG-KostVerz. war nämlich nach den Motiven des Gesetzgebers die frühere Regelung in Vorbem. 1.4 GKG a.F. (jetzt Vorbem. 1.4 Abs. 2 GKG-KostVerz.), wonach im Verfahren über die Aufhebung eines Arrestes (§§ 926 Abs. 2, 927 ZPO) eine gesonderte Gebühr entsteht.[24] Die Aufhebungen gem. §§ 926 Abs. 2, 927 ZPO setzen aber die Stellung hierauf gerichtete Anträge voraus.

[23] BT-Drucks 18/7560, 49.
[24] BT-Drucks 18/7560, 49.

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