a) Beschwerdeverfahren nach § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO

Gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über den Widerruf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, ist dieses Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 3c VV der Berufung in einem Arrestverfahren gleichgestellt und löst die Gebühren nach Nrn. 3200 ff. VV aus. Das gilt allerdings nur, wenn das Beschwerdeverfahren einen Fall des Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO betrifft.[15]

Andere Beschwerdeverfahren, z.B. gegen Entscheidungen über den Widerspruch des Schuldners gem. § 954 Abs. 1 S. 3 ZPO oder wenn das Beschwerdeverfahren gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO betrifft, werden nicht erfasst.

[15] BT-Drucks 18/7560, 52; so auch Klüsener, JurBüro 2017, 57.

b) Übrige Beschwerdeverfahren

Die Tätigkeit in allen übrigen Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 953, 954 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3 ZPO; Beschwerden in den Fällen des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO) löst die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV sowie ggf. (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 VV) die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV aus, vgl. Vorbem. 3.5 VV.[16]

[16] BT-Drucks 18/7560, 52; so auch Klüsener, JurBüro 2017, 57.

c) Terminsgebühr Nr. 3514 VV

Nach Art. 21 EuKoPfVO, § 953 ZPO kann der Gläubiger gegen die Entscheidung des Gerichts, durch die sein Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ganz oder teilweise abgelehnt wurde, sofortige Beschwerde einlegen. Die Terminsgebühr entsteht in diesem Beschwerdeverfahren statt mit einem Satz von 0,5 (Nr. 3513 VV) nach Nr. 3514 VV mit einem Satz von 1,2, wenn das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt den anberaumten Termin nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV natürlich noch wahrnehmen, um die Terminsgebühr zu verdienen.

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