Gem. § 954 Abs. 2 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Art. 34 EuKoPfVO. Für das Verfahren über diesen Rechtsbehelf ist in Nr. 2119 GKG-KostVerz. eine Gebühr i.H.v. 30,00 EUR vorgesehen.

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