a) Widerruf, Aufhebung, Abänderung: Dieselbe Angelegenheit

Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Gem. § 16 Nr. 5 RVG bilden das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf dieselbe Angelegenheit. Der Rechtsanwalt erhält die Gebühren hier damit insgesamt nur einmal.

b) Erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren: Besondere Angelegenheit

Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG bildet jedes Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eine besondere Angelegenheit, in der die Gebühren jeweils gesondert gefordert werden können (§ 15 Abs. 2 RVG).

c) Verhältnis zum Hauptsacheverfahren: Verschiedene Angelegenheiten

Aus Art. 5 EuKoPfVO ergibt sich, dass neben dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung noch ein Hauptsacheverfahren vorliegen kann. § 17 Nr. 4 Buchst. a) und d) RVG bestimmen, dass

ein Hauptsacheverfahren einerseits und ein Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung andererseits sowie
ein Hauptsacheverfahren einerseits und ein Verfahren über die Abänderung, Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ergangenen Entscheidung

verschiedene Angelegenheiten bilden, in denen die Gebühren jeweils gesondert gefordert werden können (§ 15 Abs. 2 RVG).

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