Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach Nrn. 1410 ff. GKG-KostVerz. besteht nicht. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll nur eine Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Bei der Stellung eines Antrags im Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO besteht damit keine Vorauszahlungspflicht. Das entspricht der für das Arrestverfahren geltenden Rechtslage.[25]

[25] NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 12 GKG Rn 18, 21; NK-GK/Kreutz, 2. Aufl., Nr. 1410 GKG-KostVerz. Rn 9.

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