In Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen Zahlungstitel erwirkt hat, wenn also das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung parallel zu einem Hauptsacheverfahren oder vorgreiflich dazu betrieben wird,[21] werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO nach Vorbem. 1.4 Abs. 1 S. 1 GKG-KostVerz. wie im Arrestverfahren die Gebühren nach Nrn. 1410–1431 GKG-KostVerz. erhoben.[22] Es fallen also die Gebühren an, die auch für ein Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO vorgesehen sind.

[21] Vgl. NK-GK/Kreutz, 2. Aufl., Vorbem. 1.4 GKG-KostVerz. Rn 8.
[22] BT-Drucks 18/7560, 48.

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