In Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen Zahlungstitel erwirkt hat, wenn also das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung parallel zu einem Hauptsacheverfahren oder vorgreiflich dazu betrieben wird,[21] werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO nach Vorbem. 1.4 Abs. 1 S. 1 GKG-KostVerz. wie im Arrestverfahren die Gebühren nach Nrn. 1410–1431 GKG-KostVerz. erhoben.[22] Es fallen also die Gebühren an, die auch für ein Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO vorgesehen sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen