In einem gerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht hatte das FamG einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Vollstreckungsgläubiger Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen. Von dem Nichtabhilfebeschluss und seiner Begründung hat der Vollstreckungsgläubiger erst am 8.2.2017 Kenntnis erhalten. Hierauf hat er seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.2.2017 zurückgenommen. In der Zwischenzeit hatte das OLG allerdings bereits die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses zurückgewiesen. Der Kostenbeamte des OLG hat daraufhin eine Beschwerdegebühr nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. i.H.v. 60 EUR angesetzt und vom Vollstreckungsgläubiger eingefordert. Der Vollstreckungsgläubiger hat nunmehr Gehörsrüge nach § 44 FamFG erhoben. Er macht geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, rechtzeitig auf die Ausführungen des FamG im Nichtabhilfebeschluss zu reagieren. Wäre ihm hier genügend Gelegenheit eingeräumt worden, dann hätte er die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde erkannt und hätte – wie dann auch geschehen – die Beschwerde zurückgenommen. In diesem Fall wäre die Gerichtsgebühr der Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. nicht angefallen.

Das OLG hat der Gehörsrüge stattgegeben und angeordnet, dass die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben wird.

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