a) Gerichtsgebühren

In Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Vollstreckungstitel erwirkt hat, werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung gem. §§ 928 ff. ZPO nach Vorbem. 1.4 Abs. 1 S. 2, Vorbem. 2.1 Abs. 1 S. 1 GKG-KostVerz. wie bei der Arrestvollziehung die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-KostVerz. erhoben.[26] Es fallen also die gleichen Kosten wie bei der Pfändung einer Geldforderung nach §§ 829 ff. ZPO an.[27] Das entspricht § 950 ZPO, der für die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO über die Zwangsvollstreckung für entsprechend anwendbar erklärt.

[26] BT-Drucks 18/7560, 49.
[27] BT-Drucks 18/7560, 49.

b) Pfändungsbeschluss

Ein Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO löst eine Festgebühr i.H.v. 20,00 EUR aus. Das entspricht der Gebühr, die auch im Falle des Erlasses eines Pfändungsbeschlusses im Rahmen der Arrestvollziehung gem. §§ 928, 829 Abs. 1 ZPO anfallen würde.

c) Einholung von Kontoinformationen

Wird in dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vom Gläubiger ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen beim Bundesamt für Justiz gestellt, erhöht sich die Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. auf 33,00 EUR. Die Gebühr erfasst das in Art. 14 EuKoPfVO i.V.m. § 948 ZPO geregelte Auskunftsverfahren.

Weil die Einholung von Kontoinformationen durch das Gericht auf Antrag des Gläubigers mit der Einholung entsprechender Informationen durch den Gerichtsvollzieher vergleichbar ist, ist die Summe der beiden Gebühren nach Nr. 2111 und Nr. 2112 GKG-KostVerz. mit 33,00 EUR an die Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Einholung der Kontoinformationen nach Nr. 440 KV GvKostG angepasst worden.[28]

[28] BT-Drucks 18/7560, 49.

d) Nr. 2119 GKG-KostVerz. (Rechtsbehelf des Schuldners)

Gem. § 954 Abs. 2 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Art. 34 EuKoPfVO. Für das Verfahren über diesen Rechtsbehelf ist in Nr. 2119 GKG-KostVerz. eine Gebühr i.H.v. 30,00 EUR vorgesehen.

e) Vorschuss- und Vorauszahlungspflicht

Gem. § 12 Abs. 6 GKG soll über einen Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses gem. § 829 Abs. 1 ZPO erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Der Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO kann danach wie ein Pfändungsbeschluss von der vorherigen Zahlung der Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. i.H.v. 20,00 EUR abhängig gemacht werden.

Für die Gebühren nach Nr. 2112 und Nr. 2119 GKG-KostVerz. besteht dagegen keine Vorauszahlungspflicht, weil die hiervon erfassten Maßnahmen nach Art. 14 EuKoPfVO i.V.m. § 948 ZPO und § 954 Abs. 2 ZPO in § 12 Abs. 6 GKG nicht aufgeführt sind.[29]

[29] Vgl. NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 12 GKG Rn 69 ff.

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