aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 VV wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VV) die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV und die 0,3 Terminsgebühr Nr. 3310 VV.[13]

[13] BT-Drucks 18/7560, 52; vgl. Klüsener, JurBüro 2017, 57.

bb) Gegenstandswert

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (Nrn. 2111, 2112 GKG-KostVerz.). Es gibt also keine gerichtliche Wertfestsetzung, die gem. § 32 Abs. 1 RVG für die Anwaltsgebühren maßgeblich sein könnte. Der Gegenstandswert für die Gebühren des Rechtsanwalts dürfte sich deshalb aus § 25 RVG ergeben, auch wenn das Verfahren auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung dort nicht ausdrücklich genannt ist. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung, die in § 25 RVG ausdrücklich genannt ist, erscheint die entsprechende Anwendung aber gerechtfertigt.[14]

[14] So auch Klüsener, JurBüro 2017, 57.

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