Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin.

Das zugrunde liegende und unter dem Aktenzeichen L 17 U 16/16 B ER geführte (Hauptsache-)Verfahren, in dem sich der dortige Beschwerdeführer und jetzige Erinnerungsführer (im Folgenden: Erinnerungsführer) als Teil einer Erbengemeinschaft im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewendet hatte, endete mit Beschluss des LSG v. 24.3.2016 – L 17 U 16/16 B ER. Darin wies der Hauptsachesenat die gegen den Beschluss des SG v. 13.11.2015 erhobene Beschwerde zurück, erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf und setzte den Streitwert auf 5.000,00 EUR fest.

Mit Gerichtskostenfeststellung v. 8.4.2016 erhob die Kostenbeamtin beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 292,00 EUR für das vorgenannte Hauptsacheverfahren und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7220 GKG-KostVerz. zugrunde.

Dagegen hat sich der Erinnerungsführer nach einem zwischenzeitlichen Schriftwechsel mit der Kostenbeamtin mit Schreiben v. 2.9.2016 gewandt. Er trägt vor, dass er als Versicherter durch kostenfreie Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit privilegiert sei. Er sei kein Unternehmer i.S.d. landwirtschaftlichen Unfallversicherung, da er nur einen Haus- und Ziergarten habe, nicht aber ein Park- und Gartenpflegeunternehmen. Eine Veranlagung als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer halte er für Rechtsbeugung. Die Erhebung von Gerichtskosten empfinde er als Nötigung.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

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