Rz. 183

In der Immobiliarvollstreckung (damit auch in der Teilungsversteigerung) ist zum Grundstückserwerb keine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) erforderlich. Für Nebenerwerbslandwirte stellt dies die einzige Möglichkeit dar, ein landwirtschaftliches Grundstück zu erwerben. Daher werden für landwirtschaftliche Grundstücke oft relativ hohe Versteigerungsergebnisse erzielt, auch wenn der Zuschnitt dieser Grundstücke für Vollerwerbslandwirte uninteressant ist.

Gem. § 39 Abs. 2 ZVG kann bei Grundstücken mit einem geringen Wert das Gericht auch anordnen, dass die Veröffentlichung durch Aushang an der Gemeindetafel erfolgt. Auf diese Weise können die Gerichtskosten teilweise reduziert werden.

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