Rz. 32

Der Prozessfinanzierer übernimmt im Finanzierungsvertrag gegenüber dem Anspruchsinhaber die Verpflichtung zur Erstattung der im gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten. Im Umfang der vertraglich übernommenen Kosten wird der Anspruchsinhaber im Innenverhältnis zum Prozessfinanzierer damit vom finanziellen Risiko der Prozessführung befreit. Nach außen, also im Verhältnis zum Gericht und zu dem oder den Prozessgegnern, haftet der Anspruchsinhaber weiterhin. Kosten der Gegenseite, sowie Gerichtskosten, Sachverständigengebühren, Zeugenentschädigungen hat der Anspruchsinhaber damit – Zahlungsfähigkeit des Prozessfinanzierers vorausgesetzt – nicht zu befürchten.

 

Hinweis

Nach RVG wird die anfallende einheitliche Geschäftsgebühr (VV Nr. 2400 zum RVG) mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren nur zur Hälfte, höchstens aber zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren angerechnet (VV Vorbem. 3, Abs. 4). Der Anwalt wird daher darauf zu achten haben, ob und inwiefern der Prozessfinanzierungsvertrag auch die nicht anrechnungsfähigen Teile der Geschäftsgebühr als erstattungsfähig behandelt.

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