Rz. 162

Die unzulässige Beschwerde wird verworfen.[293]

Entsprechend lautet der Tenor:

 
Hinweis

"I. Die Beschwerde wird verworfen."

Über die Kosten muss nach § 84 FamFG befunden werden:

 
Hinweis

"II. Der Beschwerdeführer hat die dem Beteiligten zu … im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten."

Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus §§ 22 Abs. 1, Nr. 12220 KV GNotKG

Schließlich wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt.

 
Hinweis

"III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … festgesetzt."

[293] Keidel/Sternal, § 69 Rn 6.

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