Wurde der Anwalt beauftragt, für sämtliche Gegenstände PKH zu beantragen, und erfolgt im PKH-Prüfungsverfahren nur die Bewilligung von Teil-PKH und wird das Klageverfahren deshalb auch nur für die von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände betrieben, kann der Anwalt wegen der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände vom Mandanten keine Vergütung fordern (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hinsichtlich der nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände kann der Anwalt jedoch die im PKH-Prüfungsverfahren entstandene Vergütung von dem PKH-Mandanten verlangen.[13]

 

Beispiel

Klage A gegen B wegen Zahlung von 15.000,00 EUR, die von der PKH-Bewilligung abhängig gemacht wird. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 10.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. Nach Durchführung des PKH-Prüfungsverfahrens wird Klage nur wegen Zahlung von 10.000,00 EUR erhoben. In dem Klageverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren endet durch Urteil. In dem PKH-Prüfungsverfahren hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Der beigeordnete Anwalt des A erhält zunächst aus der Staatskasse folgende Vergütung:

 
1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, 399,10 EUR
Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)  
1,2 Terminsgebühr, § 49 RVG, 368,40 EUR
Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 149,63 EUR
(19 % aus 787,50 EUR)  
Gesamt: 937,13 EUR

Von dem Mandanten kann der Anwalt folgende Vergütung fordern:

 
1,0 Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV 650,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)  
abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV – 558,00 EUR
(Wert: 10.000,00 EUR)  
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 17,48 EUR
(19 % aus 92,00 EUR)  
Gesamt: 109,48 EUR
[13] AnwK/RVG/Fölsch/Schaffhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 Rn 22; Gerold/Schmidt, VV 3335 Rn 72.

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