Rz. 259

Gerichtsgebühren für das Aufgebotsverfahren und für den Ausschließungsbeschluss werden in Höhe von 0,5-Gebühren erhoben, Nr. 15212 Nr. 3 KV GNotKG. Kostenschuldner ist der Antragsteller, § 22 GNotKG. Für das Verfahren über die Beschwerde entsteht eine 1,0 Gebühr gemäß Nr. 15223 KV GNotKG und über die Rechtsbeschwerde eine 1,5 Gebühr, Nr. 15233 KV GNotKG.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind Nachlassverbindlichkeiten[294] und Masseschulden im Insolvenzverfahren, § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO, und fallen deshalb im Innenverhältnis allen Erben zur Last.

[294] Palandt/Weidlich, § 1970 Rn 10.

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