Rz. 71

Am Terminstag sollten sich die Beteiligten rechtzeitig auf der Gerichtsstelle einfinden und nicht erst zum Ende der Bietestunde. Ansonsten besteht die Gefahr, dass wichtige Informationen aus dem Bekanntmachungsteil verpasst werden.

Der Versteigerungstermin ist öffentlich und beginnt mit dem Aufruf der Sache. Nichteinhaltung der Öffentlichkeit (z.B.: Verlegung des Terminsortes ohne ausreichende Hinweise; zu kleiner Sitzungssaal, so dass nicht alle Interessenten am Termin teilnehmen können) muss zur Zuschlagsversagung führen (§ 83 Nr. 6 ZVG) bzw. berechtigt zur Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses (§ 100 ZVG). Im Protokoll ist festzuhalten, wer von den Beteiligten erschienen ist.

Alle Erschienenen sind im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht gem. § 139 ZPO über die Besonderheiten eines (Teilungs-)Versteigerungsverfahrens allgemein und speziell des anstehenden Verfahrens zu unterrichten (vgl. § 66 Abs. 1 ZVG). Im Bekanntmachungsteil sind der Grundbuchinhalt, der Zeitpunkt der sog. 1. Beschlagnahme, die das Verfahren betreibenden Gemeinschafter, die Anmeldungen der Beteiligten und der festgesetzte Verkehrswert bekannt zu geben. Bei vermieteten Objekten ist zu beachten, dass der Mieterschutz gem. § 57 ZVG über § 180 Abs. 1 ZVG auch in der Teilungsversteigerung gegeben ist, dass aber die Vorschriften über das Ausnahmekündigungsrecht des Erstehers (§§ 57a, 57b ZVG) wegen der Sondervorschrift des § 183 ZVG keine Anwendung finden. Der Ersteher ist also an das bestehende Miet- bzw. Pachtverhältnis mit den vertraglich vereinbarten bzw. den gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden. Ihm stehen nur die im BGB geregelten Kündigungsmöglichkeiten zu (§§ 568 ff. BGB).

 

Rz. 72

Muster 13.6: Terminsprotokoll

 

Muster 13.6: Terminsprotokoll

 
Öffentliche Sitzung   12345 Musterhausen, 30.8.2015
des Amtsgerichts    
    Dipl.-Rpfl. Muster,
Geschäfts-Nr.: Gegenwärtig: Rechtspfleger
    Schreiber, JAI
10 K 23/15   Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Verfahren zur

Zwangsversteigerung

Teilungsversteigerung

des im

Grundbuch von Musterhausen Blatt 9876

auf den Namen der

a) A – zu 4/10 Anteil –
b) B – zu 3/10 Anteil –
c) C – zu 2/10 Anteil –
d) D – zu 1/10 Anteil –

eingetragenen

 
  Grundstücks   Anteil    
  Wohnungseigentums   Teileigentum    
  Erbbaurecht   Wohnungserbbaurecht   Teilerbbaurecht

Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1:

Gemarkung Musterhausen, Flur 11, Flurstück 111, Gebäude- und Freifläche, Zwistweg 11, groß 11 a 11 qm

erschienen zum heutigen Versteigerungstermin nach Aufruf der Sache folgende Beteiligte:

a) Herr Meier für die Gläubigerin III/1 mit Termins- und Bietvollmacht – Ausfertigung wurde zurückgegeben u. eine Ablichtung als Anlage zum Protokoll genommen
b) Herr Müller für die Gläubigerin III/2 unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht
c) RA Schlau für den Eigentümer A und dieser persönlich
d) RA Klug für den Eigentümer B
e) Miteigentümer C
f) Miteigentümer D
g) Herr Schulte als Mieter

Die folgenden Nachweisungen bzw. Hinweise wurden bekannt gegeben:

Es wird das an der soeben angegebenen Grundbuchstelle eingetragene Objekt in seinem tatsächlichen Bestand versteigert, auch wenn dieser von der Grundbuchbeschreibung abweichen sollte.

Das Vollstreckungsgericht haftet nicht für die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch und auch nicht für den gegenwärtigen Zustand des Versteigerungsobjekts.

Die Versteigerung erstreckt sich auch auf Bestandteile, Zubehörstücke und sonstige Gegenstände, die der Beschlagnahme in diesem Verfahren unterliegen oder sonst kraft Gesetzes mitversteigert werden, soweit sie nicht ausdrücklich aus der Versteigerung ausgenommen sind (vgl. Stöber, 21. Aufl., Anm. 3.1 und 3.2 zu § 55 ZVG).

Bietvollmachten müssen notariell beglaubigt sein.

Unter Umständen sind – mindestens – 10 % des festgesetzten Verkehrswertes bzw. des in der Terminsbestimmung genannten Wertes als Sicherheitsleistung sofort nach Gebotsabgabe zu erbringen.

Mögliche Form der Sicherheitsleistung:

Bundesbankscheck bzw. Verrechnungsscheck, der von einem berechtigten Kreditinstitut[51] ausgestellt und im Inland zahlbar ist.

Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sein.

Unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstitutes, das zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigt ist.
Vorherige Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse; der Nachweis der Gutschrift muss im Termin vorliegen; die Vorlage eines Einzahlungs- oder Überweisungsbeleges reicht nicht aus.

Bei Gebotsabgabe sind Bundespersonalausweis, Reisepass (äußerst hilfsweise auch Führerschein) oder ein entsprechendes Ausweispapier eines ausländischen Staates vorzulegen, da sonst eine Gebotsabgabe nicht möglich ist.

Ein Wertgutachten bzgl. des Versteigerungsobjekts wurde erstellt und kann von Interessenten während des Termins eingesehen werden.

Hinweis auf evtl. eingetragene Baulasten (ihre Bedeutung) u. die Feuerversicherung.

Zeitlich später als der Versteigerungsver...

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