Der Mandant schuldet dem von ihm beauftragten Anwalt die Anwaltsvergütung, jedoch darf der Anwalt gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Anwaltsvergütung nicht von seinem Mandanten fordern. Die Schutzwirkung gilt in den Fällen der Bewilligung von Teil-PKH jedoch nur soweit wie PKH bewilligt wurde. Hinsichtlich der nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände ist der Anwalt befugt, die Vergütung von dem Mandanten zu fordern.

Im Hinblick auf die Geltendmachung der Vergütung gegenüber dem PKH-Mandanten sind die beiden folgenden Varianten zu unterscheiden:

Das Klageverfahren wird für sämtliche Gegenstände betrieben, obwohl nur eine teilweise PKH-Bewilligung erfolgt ist.
Das Klageverfahren wird nur für die Gegenstände betrieben, für die auch eine Teil-PKH-Bewilligung erfolgt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge