Rz. 51

Für einstweilige Anordnungen in Kindschaftssachen entsteht gemäß Nr. 1410 KV FamGKG eine 0,3 Verfahrensgebühr, soweit es sich nicht um ein Verfahren der Vormundschaft oder Pflegschaft handelt. Die Verfahrensgebühr in Höhe von 0,5 für das Beschwerdeverfahren folgt aus Nr. 1411, wobei sich diese Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung auf 0,3 reduziert (Nr. 1412 KV FamGKG). Dies bezieht sich auf die Rücknahme der Beschwerde oder deren Erledigung vor einer Beschwerdeentscheidung (Nr. 1424 KV FamGKG).

 

Rz. 52

Für das Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG entstehen gemäß Vorb. 1.4 KV FamGKG keine gesonderten Gerichtsgebühren.

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