Die Differenzmethode kommt nur hinsichtlich der Gerichtsgebühren zur Anwendung. Hinsichtlich der entstehenden gerichtlichen Auslagen (Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz.) ist zu differenzieren: Lassen sie sich allein dem von der PKH-Bewilligung umfassten Verfahrensteil zuordnen, sind sie in vollem Umfang von der PKH erfasst und können wegen § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht von der PKH-Partei eingezogen werden. Sind die Auslagen hingegen eindeutig nicht den von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenständen zuzuordnen, sind sie in voller Höhe auch von der PKH-Partei einzuziehen.

Nur dann, wenn sich die Auslagen nicht eindeutig zuordnen lassen, weil sie beide Verfahrensteile betreffen, ist ausnahmsweise eine Zuordnung im Verhältnis der Werte vorzunehmen.[5] Eine Abhängigmachung nach § 17 Abs. 1 GKG bzw. § 379 ZPO kommt jedoch nicht in Betracht, da wegen der fehlenden Zuordnungsfähigkeit auch die von der PKH umfassten Handlungen von der Abhängigmachung betroffen wären.

 

Beispiel 1

Es wird Klage wegen Zahlung von 3.500,00 EUR (Anspruch 1) und 4.000,00 EUR (Anspruch 2) erhoben. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von Anspruch 1 bewilligt, im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die zu klärenden Beweisfragen betreffen ausschließlich den Anspruch 1. Die Vergütung beträgt 2.000,00 EUR.

Diese Auslagen lassen sich eindeutig dem Anspruch 1, für den PKH bewilligt wurde, zuordnen.

Die PKH-Bewilligung und auch die Schutzwirkung des § 122 Abs. 1 ZPO umfassen daher den vollen Vergütungsbetrag von 2.000,00 EUR, so dass der Kläger für die durch das Gutachten entstandenen Auslagen nicht in Anspruch genommen werden kann.

 

Beispiel 2

Es wird Klage wegen Zahlung von 3.500,00 EUR (Anspruch 1) und 4.000,00 EUR (Anspruch 2) erhoben. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von Anspruch 1 bewilligt, im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die zu klärenden Beweisfragen betreffen ausschließlich den Anspruch 2. Die Vergütung beträgt 2.000,00 EUR.

Diese Auslagen lassen sich eindeutig dem Anspruch 2, für den keine PKH-Bewilligung erfolgt ist, zuordnen. Die Kosten sind nicht von der PKH-Bewilligung erfasst und unterfallen nicht der Schutzwirkung des § 122 Abs. 1 ZPO, so dass der Kläger für die durch das Gutachten entstanden Auslagen in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann.

 

Beispiel 3

Es wird Klage wegen Zahlung von 3.500,00 EUR (Anspruch 1) und 4.000,00 EUR (Anspruch 2) erhoben. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von Anspruch 1 bewilligt, im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. Die Klage muss ins Ausland zugestellt werden. Hierfür fallen insgesamt Auslagen von 2.000,00 EUR an (Übersetzungskosten, Kosten der Prüfstelle).

Diese Auslagen lassen sich keinem der beiden Ansprüche eindeutig zuordnen, weil die Kosten sowohl für Anspruch 1 als auch für Anspruch 2 entstanden sind.

Der Umfang der PKH-Bewilligung ist daher wie folgt zu berechnen:

 
3.500,00/7.500,00 x 2.000,00 EUR 933,33 EUR

Im Umfang von 933,33 EUR greift die PKH-Bewilligung und somit auch die Schutzwirkung des § 122 Abs. 1 ZPO ein, so dass der Kläger für 1.066,67 EUR in Anspruch genommen werden kann.

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