Rz. 25

§ 162 Abs. 1 VwGO enthält die Legaldefinition der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit § 162 Abs. 1 VwGO beginnt die Regelung des Kostenfestsetzungsverfahrens, in dem über Notwendigkeit und Umfang der durch den Rechtsstreit verursachten Aufwendungen und damit über die konkrete Höhe der zu erstattenden Aufwendungen entschieden wird.[45]

Kosten sind danach die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO).

 

Rz. 26

Die Kosten für das Vorverfahren (so es stattgefunden hat, vgl. dazu Rdn 1

 ff.) sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht in der Kostenentscheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hat (§ 162 Abs. 2 VwGO). Der Rechtsanwalt muss – falls er im Widerspruchsverfahren tätig war – beim Kostenantrag einen entsprechenden Antrag stellen. Da es sich beim Entzug der FE – wie oben schon i.R.d. § 80 VwVfG festgestellt – um eine die wirtschaftliche Existenz betreffende Entscheidung handelt, die von komplizierten Sach- und Rechtsfragen abhängt, ist die Notwendigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts eigentlich immer gegeben, zumal diese Voraussetzung nicht nur erfüllt ist, wenn schwierige und umfangreiche Sach- und Rechtsfragen zu klären sind.[46] Nur in einfach gelagerten Ausnahmefällen ist der Bürger in der Lage und es ist ihm zuzumuten, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung wahrzunehmen.[47]

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

[45] HK-VerwR/Just, § 162 VwGO Rn 1.
[46] HK-VerwR/Just, § 162 VwGO Rn 37 m.w.N.
[47] HK-VerwR/Just, § 162 VwGO Rn 37 m.w.N.

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