Die Differenzmethode ist auch anwenden, wenn Vorauszahlungen (§ 12 Abs. 1 GKG) oder andere Gebührenvorschüsse anzufordern sind.

 

Beispiel

Klage A gegen B wegen Zahlung von 7.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 3.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen.

Die nicht von der PKH-Bewilligung und der Schutzwirkung des § 122 ZPO umfassten Gerichtsgebühren sind wie folgt zu berechnen:

 
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 7.000,00 EUR) 552,00 EUR
abzgl. 3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 3.000,00 EUR) – 324,00 EUR
nicht von der PKH-Bewilligung umfasst: 228,00 EUR

Von dem Kläger A ist folglich eine Vorauszahlung nach § 12 Abs. 1 GKG i.H.v. 228,00 EUR anzufordern.

Wird bei erfolgter PKH-Teilbewilligung die für den nicht erfassten Verfahrensteil angeforderte Vorschusszahlung nicht geleistet, soll eine Antragszustellung oder Terminierung nur hinsichtlich des von der PKH erfassten Verfahrensteils erfolgen.[3]

Da die Verfahrensgebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. bereits mit Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig wird (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG), hat der Anwalt in der Klageschrift zum Ausdruck zu bringen, dass die Klageerhebung von der PKH-Bewilligung abhängig gemacht wird. Hierzu genügt etwa der Hinweis: "Nach PKH-Bewilligung beantrage ich …". Ist unbedingte Klage erhoben und bewilligt das Gericht nur teilweise PKH, entfällt die Fälligkeit auch nicht für den Teil der Klage, für den eine PKH-Bewilligung abgelehnt wurde, so dass die allgemeine Verfahrensgebühr nach dem vollen Wert entstanden ist. Wird die Klage nach Ablehnung der PKH für die Teile der Klage zurückgenommen, für die eine PKH-Bewilligung nicht erfolgt ist, tritt folglich eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. nicht ein, weil nicht das gesamte Verfahren beendet wird.[4]

 

Beispiel

Klage wegen Zahlung von 10.000,00 EUR. Es wird zugleich PKH beantragt, die Klage aber nicht von deren Bewilligung abhängig gemacht. Das Gericht bewilligt PKH nur im Umfang von 5.000,00 EUR.

Es ist zunächst eine Vorauszahlung (§ 12 GKG) für den nicht von der PKH erfassten Teil nach der Differenzmethode anzufordern. Die Vorauszahlung ist wie folgt zu berechnen:

 
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR) 723,00 EUR
abzgl. 3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 5.000,00 EUR) – 438,00 EUR
nach § 12 Abs. 1 GKG noch anzufordern: 285,00 EUR

Später wird die Klage wegen der 5.000,00 EUR, für die keine PKH-Bewilligung erfolgt ist, zurückgenommen. Das Verfahren wird hinsichtlich der noch anhängigen Gegenstände durch streitiges Urteil beendet.

Es bleibt bei der 3,0 Verfahrensgebühr (Nr. 1210 GKG-KostVerz.) nach einem Wert von 10.000,00 EUR.

[3] Binz/Dörndorfer, § 14 GKG Rn 5; Meyer, § 14 GKG Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge