Rz. 160

Auch im Beschwerdeverfahren kommt eine Erledigung der Hauptsache in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage so geändert hat, dass der Verfahrensgegenstand weggefallen ist.[288] Als erledigendes Ereignis kommt im Erbscheinsverfahren hauptsächlich die rechtskräftige Feststellung in einem Zivilprozess, dass der Antragsteller nicht Erbe ist, in Betracht.[289] Hingegen stellt das Auffinden eines neuen Testaments kein erledigendes Ereignis dar, da es dieses Testament schon vor Einleitung des Erbscheinsverfahrens gegeben hat.[290] Das Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob Erledigung eingetreten ist. Wird die Erledigung bejaht, so führt dies zur Unzulässigkeit der Beschwerde, da das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. Einer Verwerfung der Beschwerde kann der Beschwerdeführer mit einer Beschränkung der Beschwerde auf die Kosten begegnen. Diese Beschränkung hat zur Folge, dass nach § 81 Abs. 1 FamFG ein Beschluss über die Kosten des gesamten Verfahrens ergeht.[291]

 

Tenorierungsbeispiel Erledigung der Hauptsache

I. Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben.[292]
II. Der Beteiligte A (Beschwerdegegner) hat dem Beteiligten B (Beschwerdeführer) die diesem in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
[288] Keidel/Kahl, § 19 Rn 85 ff.
[289] BayObLG FamRZ 1983, 839.
[290] Knöringer, S. 46.
[291] Keidel/Zimmermann, § 84 Rn 27 f.
[292] Knöringer, S. 47.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge