Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache bedürfen für den Ausgang des Verfahrens bedeutsame Rechtsfragen keiner abschließenden Klärung.
Normenkette
KostO § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen VI 435/85) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1326/88) |
Tenor
Gerichtskosten für das Verfahren in allen drei Instanzen werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Im Jahr. 1984 ist der Erblasser … im Gebiet der ehemaligen DDR verstorben. Seine Ehefrau, die Erblasserin, verstarb im Jahr 1985 in Hirschberg/Saale. Beide waren deutsche Staatsangehörige und „Staatsbürger” der DDR und zuletzt in Tanna (vormals DDR) wohnhaft. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Ehegatten hatten … 1978 vor dem Staatlichen Notariat in Plauen ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt hatten. Der Beteiligte zu 2, ein Neffe der Ehefrau, wurde als Erbe des Letztversterbenden eingesetzt. Ferner ist angeordnet, daß der Überlebende das Recht habe, über das Vermögen beider Ehegatten zu verfügen und ein neues Testament zu errichten.
Im Jahr 1980 errichtete der Ehemann anläßlich eines Besuches beim Beteiligten zu 1 seinem Neffen, in Oberstaufen ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, in dem folgendes ausgeführt ist:
Nach meinem Tode und dem meiner Ehefrau … ist Alleinerbe meines Vermögens bei der Hypobank Oberstaufen mein Neffe … (Beteiligter zu 1).
Die Ehefrau erklärte sich in einem eigenhändig geschriebenen Zusatz „mit dem Inhalt des obigen Testaments einverstanden”.
In einer weiteren Urkunde des Staatlichen Notariats Plauen von … 1982 wurden dem Beteiligten zu 1 unter anderem 3/4 der Sparguthaben der Ehegatten als „Vermächtnisnehmer” zugewandt.
Nachdem der Ehemann verstorben war, errichtete die Ehefrau zu Urkunde des Staatlichen Notariats Schleiz vom Jahr 1984 ein Testament, in dem sie den Beteiligten zu 2 als ihren alleinigen Erben einsetzte.
Das Staatliche Notariat Schleiz erteilte im Jahr 1985 dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein, demzufolge er alleiniger testamentarischer Erbe der Ehefrau sei.
Der Beteiligte zu 1 ist der Meinung, daß jener Erbschein und das diesem zugrundeliegende Testament von … 1984 nicht das im Testament von … 1980 erwähnte Vermögen betreffe, das aus einem Sparguthaben in Höhe von rund 98.000 DM besteht. Dieses sei ihm zugewendet worden. Er beantragte daher beim Nachlaßgericht Kempten (Allgäu), … ihm einen gegenständlich beschränkten Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß er aufgrund Testaments von … 1980 alleiniger Erbe des vom Ehemann hinterlassenen Vermögens bei der Bank in Oberstaufen sei.
Das Nachlaßgericht wies diesen Antrag … zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 6.7.1989 zurückgewiesen. Ferner wurde angeordnet, daß der Beteiligte zu 1 die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten habe. Zur Begründung führte das Landgericht im wesentlichen aus, daß die letztwillige Verfügung von … 1980 durch das gemeinschaftliche Testament von … 1982 aufgehoben worden sei.
Gegen die Entscheidung des Landgericht hat der Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde eingelegt und zunächst seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 2.3.1992 hat der Beteiligte zu 1 entsprechend einem Hinweis des Senats die Hauptsache „wegen der inzwischen eingetretenen Rechtsentwicklung seit dem … 3.10.1990” für erledigt erklärt und die Rechtsbeschwerde auf die Kosten des Verfahrens beschränkt. Der Beteiligte zu 2 beantragt, dem Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
II.
Über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht mehr zu entscheiden, denn die Hauptsache hat sich nach Einlegung des Rechtsmittels erledigt. Es ist daher nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu befinden.
1. Die Erledigung der Hauptsache ist dadurch eingetreten, daß nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3.10.1990 der vom Beteiligten zu 1 beantragte gegenständlich beschränkte Erbschein (§ 2369 BGB) nicht mehr erteilt werden kann.
a) Ungeachtet der Tatsache, daß sich die beiden Erbfälle gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19.6.1975 (ZGB) beurteilen und somit ausländisches Recht im Sinn von § 2369 BGB Anwendung findet, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten Fremdrechtserbscheins für den im Bezirk des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) befindlichen Nachlaßgegenstand seit dem 3.10.1990 entfallen. Da das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) gemäß Art. 8 des Einigungsvertrags auf das Beitrittsgebiet übergeleitet worden ist (vgl. dazu Adlerstein/Desch DtZ 1991, 193/199), ist für die Zuständigkeit in Nac...