Rz. 19

Sinn und Zweck der gewerblichen Prozessfinanzierung ist es, den jeweiligen Anspruchsinhaber möglichst weitgehend von den mit einer Prozessführung verbundenen, oben beschriebenen, Kostenrisiken zu befreien. Demgemäß hat der Anwalt darauf zu achten, dass der jeweilige Prozessfinanzierungsvertrag seinen Mandanten möglichst weitgehend von den Kostenrisiken entlastet. Im Regelfall sind von der Kostentragungspflicht des Prozessfinanzierers sämtliche Gerichtskosten (Sachverständigenkosten, Zeugenentschädigungen pp.) umfasst. Weiter übernehmen die Prozessfinanzierer die Kosten des Rechtsanwaltes des Anspruchsinhabers und im Unterliegensfalle auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes bzw. bei mehreren Beklagten, die Kosten aller gegnerischen Rechtsanwälte.

 

Rz. 20

 

Hinweis

Diese Kostenübernahmeverpflichtung des jeweiligen Prozessfinanzierers ist jedoch jeweils nur so viel wert, wie der Prozessfinanzierer auch tatsächlich finanziell zu leisten im Stande ist. Der Anwalt wird daher darauf zu achten haben, dass sein Mandant mit einem seriösen und möglichst liquiden Prozessfinanzierungsunternehmen abschließt. Im schlimmsten Falle der Insolvenz des Prozessfinanzierers, wäre ansonsten der Mandant im Außenverhältnis zu den Prozessgegnern und der Gerichtskasse den oben beschriebenen Kostenrisiken voll ausgesetzt, hätte aber nur Erstattungsansprüche im Innenverhältnis gegen den Prozessfinanzierer, die aufgrund dessen Insolvenz ins Leere gingen. Die Erstattungspflicht des Prozessfinanzierers besteht nämlich aufgrund der gewählten vertraglichen Konstruktion nicht unmittelbar gegenüber dem Anwalt des Anspruchsinhabers, dem Gericht oder gar den gegnerischen Anwälten. Vielmehr übernimmt der Prozessfinanzierer in seinem Vertrag mit dem Anspruchsinhaber alleine die Erstattung der diesem aus dem Gerichtverfahren entstehenden Zahlungsverpflichtungen. Anders ausgedrückt: Der Mandant befindet sich im Außenverhältnis zu eigenem Anwalt, Gericht und Gegner voll in der Kostentragungspflicht. Fällt der gewählte Prozessfinanzierer aufgrund Insolvenz weg, gehen die in dem Prozessfinanzierungsvertrag statuierten Zahlungsverpflichtungen ins Leere.

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