Mit der Beiordnung erlangt der PKH-Anwalt einen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Zugleich bestimmt § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass der Anwalt seine Vergütungsansprüche nicht gegenüber seinem PKH-Mandaten geltend machen darf. Diese Wirkung entfällt erst mit Aufhebung der PKH.

Der Umfang des Vergütungsanspruchs, der gegenüber der Staatskasse besteht, bestimmt sich nach dem Beschluss, durch welchen die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG).

Erfolgt nur eine Teil-PKH-Bewilligung, erhält der Anwalt die Gebühren aus der Staatskasse nach dem Gegenstandswert, für den PKH bewilligt ist.[10] Unzulässig ist es hingegen, wie bei den Gerichtsgebühren die Differenz aus den Gebühren nach dem Gesamtwert unter Abzug der Gebühren nach dem nicht von der PKH erfassten Teil zu bilden.

Die aus der Staatskasse zu zahlende PKH-Vergütung ist daher so zu berechnen, als wäre die Klage von vornherein nach dem von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstandswert erhoben worden.[11]

Neben den Gebühren sind deshalb auch die Auslagen nach § 46 RVG zu erstatten, die in diesem Fall entstanden wären. Auch in den Fällen der Bewilligung von Teil-PKH sind folglich aus der Staatskasse die Postpauschale und die Reisekosten ohne anteilsmäßige Kürzung wegen Teil-PKH-Bewilligung zu erstatten, da sie auch dann in voller Höhe angefallen wären, wenn die Klage von vornherein auf den von der PKH-Bewilligung erfassten Teil beschränkt worden wäre.

 

Beispiel

Klage A gegen B wegen Zahlung von 12.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 9.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. In dem Klageverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren endet durch Urteil.

Der beigeordnete Anwalt des A erhält aus der Staatskasse folgende Vergütung:

 
1,3 Verfahrensgebühr, § 49, Nr. 3100 VV 386,10 EUR
(Wert: 9.000,00 EUR)  
1,2 Terminsgebühr, § 49, Nr. 3104 VV 356,40 EUR
(Wert: 9.000,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 144,88 EUR
(19 % aus 762,50 EUR)  
Gesamt: 907,38 EUR
[10] BGH NJW 1954, 1406; OLG Zweibrücken Rpfleger 1995, 74; OLG München MDR 1995, 208; KG Rpfleger 1988, 204; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 1196; OLG Köln JurBüro 1981, 1011; AnwK/RVG/Fölsch/Schaffhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 Rn 106; Gerold/Schmidt, § 48 Rn 63.
[11] Schoreit/Groß, § 122 ZPO Rn 17; N. Schneider, NJW-Spezial 2015, 475.

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