Rz. 52

Eine Termingebühr[52] ist bereits bei Besprechungen über rechtshängige Sachen angefallen, wenn diese mit dem Ziel verfolgt werden, eine nicht anhängige Sache durch Vereinbarung zu erledigen. Dies gilt auch außerhalb von gerichtlichen Verhandlungen. Nach richtiger und überwiegender Auffassung kann sogar eine Termingebühr schon anfallen, bevor eine Klage anhängig ist.[53] Voraussetzung hierfür ist, dass ein Prozessmandat erteilt wurde, entweder zur Einreichung einer Klage oder deren Abwehr.

 

Rz. 53

 

Hinweis

Man sollte also darauf zu achten, dass man immer einen Prozessauftrag auch für die noch nicht anhängigen Sachverhalte erhält, denn nur dann fällt auch eine Termingebühr an. Hat man keinen Klageauftrag erhalten, kann lediglich eine Geschäftsgebühr anfallen.

Auf jeden Fall sollten die Verhandlungen außerhalb des Gerichts in das Protokoll aufgenommen werden, um einen Nachweis für die Entstehung der Gebühr zu haben. Andernfalls sollte man sich die Gespräche bestätigen lassen.

Damit es nicht zu Problemen kommt, sollte selbstverständlich der Mandant über die Einzelheiten aufgeklärt werden.

 

Rz. 54

Wegen VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG entsteht die Termingebühr auch, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, jedoch die Voraussetzungen der §§ 307 Abs. 2, 495a ZPO vorliegen. Ferner, wenn dort ein Vergleich im schriftlichen Verfahren abgeschlossen wird. Des Weiteren ist die Anrechnung zu beachten, wonach die Termingebühr, die wegen Erledigungsverhandlungen über nicht rechtshängige Sachen angefallen ist, auf die dann neu entstehende Termingebühr angerechnet werden muss (vgl. VV 3104 Abs. 2 RVG).

Ferner kommt es bei einem Anerkenntnis im Termin zu einer vollen Termingebühr, denn es ist auch keine Erörterung mehr notwendig. Der Unterschied zwischen streitiger und unstreitiger Verhandlung ist somit quasi weggefallen. M.E. muss der Mandant auf diesen Umstand hingewiesen und für ihn der günstigste Weg eingeschlagen werden.

 

Rz. 55

 

Hinweis

Aufgrund des Anfalls einer vollen Termingebühr auch bei Anerkenntnis muss man demzufolge den Mandanten nach hiesiger Auffassung im Vorfeld aufklären, ob alternativ nicht ein Versäumnisurteil genommen werden sollte, wenn hierdurch Kosten erspart werden können.

Bei einem Anerkenntnis wird neben der Verfahrensgebühr von 1,3 auch die Termingebühr in Höhe von 1,2 verdient. Nach KV 1211 Nr. 2 GKG erniedrigt sich die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0.

 

Rz. 56

Beim Versäumnisurteil erhält der Anwalt lediglich eine Verfahrensgebühr von 1,3. Grundsätzlich entstehen durch ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei nicht noch weitere Gebühren als die bereits entstandenen 3,0 Verfahrensgebühren. Eine Ermäßigung kommt im Unterschied zum Anerkenntnis nicht in Frage.

Sofern jedoch im Termin lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird, erhält der beantragende Anwalt nur eine Termingebühr von 0,5 nach VV 3105 RVG.

 

Rz. 57

 

Beispiel

Rechtsanwalt R vertritt seinen Mandanten in einer Pflichtteilsangelegenheit (ausschließlich) vor dem Gericht. Die Ansprüche der Gegenseite sind nach Durchsicht der Klage begründet. Soll Rechtsanwalt R für den Mandanten anerkennen oder soll er nichts unternehmen, so dass ein Versäumnisurteil ergeht, welches der gegnerische Anwalt voraussichtlich in der mündlichen Verhandlung beantragen wird. Der Gegenstandswert beträgt 25.000 EUR.

 

Rz. 58

Kosten bei Anerkenntnis:

 
Gebührenart Vorschriften Höhe Gebührenwert
Verfahrensgebühr Gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. VV 3100 RVG 1,3 1.024,40 EUR
Terminsgebühr Gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. VV 3104 RVG 1,2 945,60 EUR
Auslagenpauschale VV 7002 RVG   20,00 EUR
      1.990,00 EUR
Umsatzsteuer (19 %) VV 7008 RVG   378,10 EUR
GESAMTSUMME     2.368,10 EUR
Gerichtskosten   1 x 371,00 EUR

Der Gegner erhält ebenfalls 2.368,10 EUR zzgl. MwSt.

Zusammen ergibt sich ein Betrag von 5.107,20 EUR.

 

Rz. 59

Kosten bei Versäumnisurteil:

 
Gebührenart Vorschriften Höhe Gebührenwert
Verfahrensgebühr Gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. VV 3100 RVG 1,3 1.024,40 EUR
Auslagenpauschale VV 7002 RVG   20,00 EUR
      1.044,40 EUR
Umsatzsteuer (19 %) VV 7008 RVG   198,44 EUR
GESAMTSUMME     1.242,84 EUR
Zu tragende Gerichtskosten   3 x 371 EUR 1.113,00 EUR

Der Gegner erhält zusätzlich eine halbe Gebühr für den Antrag auf Versäumnisurteil in Höhe von 394,00 EUR zzgl. MwSt. = 468,86 EUR.

Zusammen ergibt sich ein Betrag von 4.067,54 EUR.

Im Einzelnen muss also konkret nachgerechnet werden, bei welcher Konstellation der Mandant günstiger fährt, um nicht in die Haftung zu gelangen.

[52] Hierzu ausführlich: Bonefeld/Hähn/Otto, § 3 Rn 16.
[53] Dazu ausführlich Henke, AnwBl 2004, 511 m.w.N.

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