Rz. 133

Die Verwaltervergütung bestimmt sich nach §§ 1722 Zwangsverwalterverordnung.[121] Die Festsetzung der Vergütung erfolgt auf Antrag des Verwalters durch das Vollstreckungsgericht (§ 153 ZVG, § 22 Zwangsverwalterverordnung).

Die Vergütung des Verwalters ist in erster Linie aus den Nutzungen der Erbschaft (die an sich dem Vorerben zustehen!) zu bestreiten, soweit diese nicht ausreichend sind, auch aus dem Stamm der Erbschaft.[122]

Die Gerichtskosten richten sich nach § 55 GKG; zur Höhe: Nr. 2220, 2210 GKG-KV; Vorschusspflicht: § 15 Abs. 2 GKG.

Die Anwaltsgebühren richten sich nach § 27 RVG. Maßgeblich für den Gegenstandswert ist der Anspruch (einschließlich Nebenforderung), wegen dessen das Verfahren beantragt wird.

[121] BGBl I 2003 S. 2804.
[122] MüKo/Grunsky, § 2128 Rn 4 a.E.

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