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Auch der Weg über ein Darlehen bietet für den Mandanten den Vorteil, im Erfolgsfalle keine Erlösbeteiligung an den gewerblichen Prozessfinanzierer abführen zu müssen. Dem stehen allerdings folgende Nachteile gegenüber: Zunächst wird der Mandant jemanden zu finden haben, der ihm ein Darlehen gewährt. Da oftmals aber der geltend gemachte Anspruch die einzige nennenswerte Vermögensposition beim Mandanten sein wird, wird sich eine Bank oder ein Dritter entsprechend schwer damit tun, eine Kreditvergabe zu bewilligen. Alleine das Versprechen, einen Prozess mit hinreichenden Erfolgsaussichten führen zu können, dürfte den meisten Darlehensgebern als Sicherheit nicht ausreichen. Weiter ist das Darlehen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vom Mandanten zurückzuführen, sodass er sich im Unterliegensfalle nicht nur den Prozess- und Gerichtskosten, sondern auch den Darlehensrückzahlungsansprüchen seiner Darlehensgeber ausgesetzt sieht. Mit zu berücksichtigen sind ebenfalls noch die im Regelfalle auflaufenden Zinsverpflichtungen aus der Darlehenshingabe, da wohl in den seltensten Fällen solche Darlehen zinsfrei gewährt werden. De facto spielt die Alternative Darlehenshingabe daher in den meisten tatsächlichen Fällen auch keine Rolle. Allein die im hohen absoluten Bereich liegende Anfragenanzahl bei gewerblichen Prozessfinanzierern spricht dafür, dass die Anzahl derjenigen, die bereit sind, auf das Wagnis Zivilprozess hin ein Darlehen zu gewähren, relativ niedrig anzusetzen ist. Fazit: Als Alternative zur Prozessfinanzierung dürfte eine Darlehenshingabe nur in den wenigsten Fällen in Betracht kommen.

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