Rz. 65

Dem Pflichtigen sind mit der Festsetzung des Ordnungsmittels oder der Anordnung unmittelbaren Zwangs die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 FamFG). Er trägt mithin sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Ansonsten richtet sich die Kostenentscheidung wegen § 87 Abs. 5 FamFG nach den §§ 8082 und 84 FamFG.

 

Rz. 66

Die Neuregelung des Vollstreckungsrechts im Rahmen des FamFG ist mit einer eigenständigen gebührenrechtlichen Regelung verbunden. Diese Eigenständigkeit wird unter anderem hervorgehoben durch die Formulierungen in Nr. 2 der Vorbemerkungen 3.3.3 VV sowie § 18 Abs. 2 Nr. 2 RVG, da dort – in Abgrenzung zu dem Begriff der Zwangsvollstreckung – ausdrücklich die "Vollstreckung" genannt wird. Es handelt sich bei der Vollstreckung um eine besondere Angelegenheit, die damit auch gebührenrechtlich eigenständig zu behandeln ist.

 

Rz. 67

Für den mit der Vollstreckung beauftragten Anwalt entsteht gemäß Nr. 3309 VV eine 0,3 Verfahrensgebühr mit Beginn seiner Tätigkeit, d.h. der Entgegennahme von Informationen zum Zweck der Vertretung bezüglich der Verhängung von Ordnungsmitteln.[193] Hiervon abzugrenzen sind daher Tätigkeiten, die noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung stehen, die letztlich vollzogen werden soll. Diese sind mit der in diesem Grundverfahren entstandenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV abgegolten.[194]

 

Rz. 68

Soll unmittelbarer Zwang im Sinn des § 90 FamFG angewendet werden, so bedarf es hierzu zwar eines gesonderten gerichtlichen Beschlusses, doch ist die richterliche Anordnung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 RVG Bestandteil der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme. Eine gesonderte Gebühr wird daher nicht ausgelöst.

 

Rz. 69

Die gerichtlichen Gebühren des Vollstreckungsverfahrens richten sich im Umfang der Zuständigkeit des Familiengerichts nach Nr. 1600 bis 1603 KV FamGKG, wobei für die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß KV 1602 Festgebühren in Höhe von 20 EUR erhoben werden.[195] Soweit mehrere Anordnungen dieselbe Verpflichtung betreffen, entsteht die Gebühr nur einmal. Dagegen fällt die Gebühr für jede Anordnung gesondert an, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Handlung wiederholt vorzunehmen hat (Anm. zu KV 1602), etwa die Bereithaltung des Kindes zum Zwecke der Ausübung von Umgangskontakten.

 

Rz. 70

Für die Bemessung des Verfahrenswertes ist unverändert das Vollstreckungsinteresse entscheidend.[196] Dieses beläuft sich für den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes regelmäßig auf ein Drittel des Hauptsachewertes.[197] Wegen § 33 Abs. 1 RVG wird der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nur auf Antrag festgesetzt.[198]

 

Rz. 71

Für das Vollstreckungsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, allerdings nicht für die von Amts wegen vorzunehmende Vollstreckung des Ordnungsgeldes.[199] Nach § 77 Abs. 2 FamFG umfasst die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen – also nach Festsetzung eines Ordnungsgeldes – alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Versicherung an Eides statt.

[193] Mayer/Kroiß/Gierl, Nr. 3309 VV Rn 27.
[194] Mayer/Kroiß/Gierl, Nr. 3309 VV Rn 26.
[195] Nach – aufgrund des klaren Normwortlauts abzulehnender – Ansicht des AG Büdingen FamRZ 2013, 323 soll die Gebühr nach § 1602 KV FamGKG auch dann fällig werden, wenn ein Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen wird.
[196] OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 554.
[197] OLG München FamRZ 2011, 1686 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.5.2012 – 6 WF 130/11 (n.v.).
[199] OLG München FamRZ 1995, 373.

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