Vertritt der Anwalt mehrere Streitgenossen und wird nur einem von ihnen PKH bewilligt, so erhält der PKH-Anwalt aus der Staatskasse sämtliche durch die Tätigkeit entstandenen Gebühren und muss sich nicht auf den nach Nr. 1008 VV erhöhten Gebührenbetrag beschränken.[14]

 

Beispiel

Der Anwalt vertritt die Beklagten A und B wegen einer gesamtschuldnerischen Forderung von 25.000,00 EUR. Das Gericht bewilligt PKH wegen 25.000,00 EUR nur für den A. Für den B erfolgt keine PKH-Bewilligung. In dem Klageverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren endet durch Urteil.

Der beigeordnete Anwalt des A erhält aus der Staatskasse folgende Vergütung:

 
1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, 490,10 EUR
Nr. 3100 VV (Wert: 25.000,00 EUR)  
1,2 Terminsgebühr, § 49 RVG, 452,40 EUR
Nr. 3104 VV (Wert: 25.000,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 182,88 EUR
(19 % aus 962,50 EUR)  
Gesamt: 1.145,38 EUR

Autor: Dipl.-Rpfleger Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 2/2017, S. 53 - 59

[14] Gerold/Schmidt, § 49 Rn 11 ff.; Gesamtes Kostenrecht/H. Schneider, § 49 RVG Rn 10 ff.; OLG München AGS 2011, 76; OLG Zweibrücken AGS 2009, 126; OLG Celle AGS 2007, 250; OLG Hamm AGS 2003, 509.

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