Vertritt der Anwalt mehrere Streitgenossen und wird nur einem von ihnen PKH bewilligt, so erhält der PKH-Anwalt aus der Staatskasse sämtliche durch die Tätigkeit entstandenen Gebühren und muss sich nicht auf den nach Nr. 1008 VV erhöhten Gebührenbetrag beschränken.[14]
Beispiel
Der Anwalt vertritt die Beklagten A und B wegen einer gesamtschuldnerischen Forderung von 25.000,00 EUR. Das Gericht bewilligt PKH wegen 25.000,00 EUR nur für den A. Für den B erfolgt keine PKH-Bewilligung. In dem Klageverfahren findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren endet durch Urteil.
Der beigeordnete Anwalt des A erhält aus der Staatskasse folgende Vergütung:
1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, | 490,10 EUR |
Nr. 3100 VV (Wert: 25.000,00 EUR) | |
1,2 Terminsgebühr, § 49 RVG, | 452,40 EUR |
Nr. 3104 VV (Wert: 25.000,00 EUR) | |
Postpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 182,88 EUR |
(19 % aus 962,50 EUR) | |
Gesamt: | 1.145,38 EUR |
Autor: Dipl.-Rpfleger Hagen Schneider, Magdeburg
AGS 2/2017, S. 53 - 59
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