Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Das EStG enthält eine Vielzahl von Steuerbefreiungen, die teilweise umfangreich in besonderen Stichworten behandelt werden. Mit diesem Stichwort soll ein genereller Überblick gegeben und die Kommentierung in den einzelnen Stichworten abgerundet werden.

A. Definition und Abgrenzung

 

Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerbefreiungen sind Rechtsnormen, die > Einnahmen, die zu einer der sieben Einkunftsarten des ESt (> Einkünfte) gehören und damit grundsätzlich zu besteuern sind, von der Besteuerung freistellen. Solche Steuerbefreiungen finden sich hauptsächlich im EStG, aber auch in anderen Gesetzen, in völkerrechtlichen Verträgen und sogar im Völkerrecht selbst.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen, die dazu führen, dass Einkünfte nicht besteuert werden, die jedoch nicht als Steuerbefreiungen idS verstanden werden. Dies sind insbesondere Einnahmen, die unter keine Einkunftsart fallen (> Rz 3), die Freistellung des Existenzminimums (> Rz 4) sowie Frei- oder Pauschbeträge, die die Wirkung einer Steuerbefreiung entfalten, wenn und soweit die Beträge, die pauschal angesetzt werden, höher sind als der tatsächliche Aufwand (> Rz 5).

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der ESt/LSt unterliegen nur die > Einnahmen, die zu einer der sieben Einkunftsarten des EStG gehören (> Einkünfte). Zwar ist die siebente Einkunftsart mit > Sonstige Einkünfte bezeichnet. Dazu gehören jedoch nur die dort explizit genannten Einnahmen; die Formulierung ist somit trotz des gewissen "Auffangcharakters" der Norm nicht iSv "alle übrigen Einnahmen" zu verstehen.

Obwohl das Einkommensteuerrecht den aus dem Umsatzsteuerrecht entlehnten Begriff der Steuerbarkeit eigentlich nicht kennt, bezeichnet er prägnant die Situation, ob Einnahmen zu dem Bereich der sieben Einkunftsarten gehören oder nicht. Keine steuerbaren Einnahmen idS sind zB Geschenke im Familien- und Freundeskreis (vgl auch > Geschenke zwischen ArbG und ArbN), einmalige Veräußerungserlöse im Privatvermögen (ausgenommen Spekulationserlöse) sowie idR Lotteriegewinne.

 

Rz. 4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das Existenzminimum darf nicht mit ESt/LSt belastet werden. Vgl dazu > Existenzminimum und > Grundfreibetrag. Auch diese Nichtbesteuerung wird idR nicht als Steuerbefreiung verstanden.

 

Rz. 5

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das EStG enthält eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen, um die Besteuerung zu erleichtern (vgl > Arbeitnehmer-Pauschbetrag, > Pauschbetrag). Diese haben die Wirkung einer Steuerbefreiung, soweit die Ausgaben, die damit abgegolten werden sollen, geringer als die Frei- und Pauschbeträge sind. Dies wird idR jedoch als Ausfluss der Vereinfachungsregelung gesehen bzw liegt daran, dass eine > Typisierende Betrachtungsweise zur Anwendung kommt, und wird mithin nicht als Steuerbefreiung eingestuft.

 

Rz. 6

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

B. Gründe für Steuerbefreiungen

 

Rz. 7

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Gründe für Steuerbefreiungen sind vielfältig. Sie dienen zum Teil dazu, staatliche Leistungen (zB das > Wohngeld oder > Kindergeld) zu verbilligen, weil diese zur Erzielung des gleichen Effekts erhöht werden müssten, wären sie steuerpflichtig. Sie dienen aber auch als Anreiz für bestimmte Verhaltensweisen, die staatlicherseits erwünscht sind, zB die Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die Förderung der Zukunftssicherung oder der Elektromobilität. Einige Befreiungstatbestände sind lediglich deklaratorisch, weil sich auch ohne die Steuerbefreiung nicht steuerbar (> Rz 3) sind. In diesen Fällen haben sie jedoch oft klarstellende Bedeutung. Zum Teil sind die Steuerbefreiungen nur historisch zu erklären und – wie zB bei den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (> Rz 116) oder für > Trinkgelder – unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (ergänzend > Gleichheitssatz) kritisch zu sehen. Nicht immer sind die Befreiungen monokausal oder deren Gründe eindeutig oder überhaupt zu bestimmen bzw nachzuvollziehen.

 

Rz. 8

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

C. Die Wirkung einer Steuerbefreiung

 

Rz. 9

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerbefreiungen haben in erster Linie die Folge, dass die freigestellten > Einnahmen beim Stpfl nicht besteuert werden dürfen. Sie wirken darüber hinaus auch im Falle eines Haftungsbescheids, dh ein Haftungsschuldner kann für eine Steuerschuld, der eine steuerfreie Einnahme zugrunde liegt, selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Steuerschuld gegenüber dem Stpfl (unzutreffend) bestandskräftig festgesetzt worden ist.

 

Rz. 10

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Steuerbefreiung hat darüber hinaus aber auch die Folge, dass Ausgaben, die mit einer steuerfreien Einnahme zusammenhängen, nicht abgezogen werden dürfen. Für die > Betriebsausgaben und > Werbungskosten ergibt sich dies aus § 3c EStG. Für den Abzug von > Vorsorgeaufwendungen als > Sonderausgaben enthält § 10 Abs 2 Nr 1 EStG eine entsprechende Regelung.

 

Rz. 11

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

D. Steuerbefreiungen nach dem EStG

I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 12

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bereits das EStG vom 29.03.1924 (...

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