Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist steuerfrei (vgl § 3 Nr 58 EStG) und unterliegt nicht dem > Progressionsvorbehalt Rz 8/1.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Steuerfrei sind gemäß § 3 Nr 2 EStG die als Teil des Arbeitslosengelds II getragenen Kosten der Unterkunft (vgl § 19 Abs 1 SGB II) – ebenso ohne > Progressionsvorbehalt Rz 8/1; außerdem im Rahmen von § 3 Nr 58 EStG bestimmte öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus / Eigentumswohnung (> Darlehen Rz 71 ff, > Dienstwohnung Rz 66 ff). Zuschüsse des ArbG zu Aufwendungen für die Wohnung des ArbN sind grundsätzlich steuerpflichtiger Teil des Arbeitslohns (> Wohnung). Zu Besonderheiten, wenn beruflich veranlasste Mehraufwendungen entstehen, > Doppelte Haushaltsführung, > Umzugskosten. Zu geldwerten Vorteilen für den ArbN > Dienstwohnung.

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