I. Hinweise zu den Beiträgen
Rz. 5
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Für abhängig Beschäftigte besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (> Rz 1). Der in der GRV beitragspflichtige Personenkreis wird in §§ 1 ff SGB VI bestimmt. Versichert sind im Wesentlichen die beitragspflichtigen Beschäftigen; das sind die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (vgl § 2 SGB IV). Zur Pflichtversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten > Künstlersozialversicherung. Darüber hinaus gibt es eine Pflichtversicherung für bestimmte Selbständige (§ 2 SGB VI). Einzelheiten enthält BMF vom 24.07.2013 Tz 2, 3 und Anlage A/B, BStBl 2013 I, 1022. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind ua Beamte und Personen, deren Altersversorgung durch > Berufsständische Versorgungseinrichtungen gesichert ist.
Rz. 6
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Die Beiträge zur GRV, GKV, GPflV, GAV (> Rz 1) sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom ArbG an die Einzugsstelle (> Ortskrankenkassen Rz 5) abzuführen. Beitragsschuldner auch hinsichtlich der ArbN-Anteile ist allein der ArbG. Er hat der zuständigen Einzugsstelle jeden versicherungspflichtigen ArbN zu melden (§§ 28a – c SGB IV, § 198 SGB V); er hat ihr außerdem die Beiträge (ArbG- und ArbN-Anteil) monatlich in einer Summe zu melden und an sie abzuführen (§§ 28d – n SGB IV).
Rz. 7
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Im Innenverhältnis werden die Beiträge grundsätzlich anteilig vom ArbG und ArbN getragen (vgl § 346 Abs 1 SGB III, § 249 Abs 1 SGB V, § 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI, § 58 Abs 1 SGB XI). Besonderheiten gelten für die > Knappschaft.
Rz. 8
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Die Beiträge werden in Höhe bestimmter Prozentsätze (Beitragssatz) auf das Arbeitsentgelt (> Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Zum Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs 1 SGB IV). Zur Ermittlung des maßgebenden > Arbeitsentgelt sowie > Sozialversicherungsentgelt-Verordnung. Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (> Krankenversicherung Rz 1), zur BBemG, zur Bezugsgröße sowie den Beitragssätzen im Einzelnen > Anh 6.5.
Rz. 9
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
In der gesetzlichen Unfallversicherung versichern die > Berufsgenossenschaften die Unternehmen gegen Ansprüche eines ArbN aus einem Arbeitsunfall. Sie erhebt hierfür im Umlageverfahren Beiträge nur vom ArbG. Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge und Leistungen > Unfallversicherung Rz 1 und Rz 13, 14.
II. Steuerliche Behandlung der Beiträge
Rz. 10
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Die ArbG-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind in dem gleichen Umfang steuerfrei, wie sie der ArbG auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu tragen hat (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG). Eigentlich gehören die ArbG-Anteile ohnehin nicht zum Arbeitslohn; § 3 Nr 62 EStG hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung (BFH 199, 524 = BStBl 2003 II, 34; BFH 206, 158 = BStBl 2004 II, 1014). Die Steuerfreiheit gilt auch, soweit die Beitragsanteile auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische SV-Träger erbracht werden (> R 3.62 Abs 1 Satz 2 LStR). Zum Umfang der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 62 EStG > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff. Zu Sachverhalten mit Auslandsbezug > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff.
Rz. 11
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Abweichende Regelungen gelten zB für Mitunternehmer, die beitragsrechtlich Beschäftigte sein können. Zu Einzelheiten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 42 ff, > Gesellschafter von Personengesellschaften Rz 7.
Zu Besonderheiten bei 450-EUR-Minijobs > Geringfügige Beschäftigung. Zu weiteren Hinweisen > Befreiende Lebensversicherung, > Befreiende Pflegeversicherung, > Beiträge Rz 1, > Beitragszuschüsse, > Krankenkassen. Zum Ausgleich der Ansprüche bei Ehescheidung > Versorgungsausgleich Rz 63 ff.
Rz. 12
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Randziffer einstweilen frei.
Rz. 13
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Zum > Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag: Beiträge sind als sog Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich > Sonderausgaben Rz 27 ff. Das gilt auch für Beiträge an einen ausländischen Sozialversicherungsträger, zu denen der ArbN nach ausländischem Recht verpflichtet ist (> Sonderausgaben Rz 52, 53). Das gilt jedoch nicht, soweit der maßgebende Arbeitslohn bei der inländischen Besteuerung außer Ansatz bleibt (vgl § 10 Abs 2 Nr 1 EStG; BFH 237, 434 = BStBl 2012 II, 721 mwN; > Sonderausgaben Rz 45 ff). Zu Besonderheiten > Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 18. Für Zwecke der LSt-Berechnung wird im > Lohnsteuertarif eine > Vorsorgepauschale (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 3 EStG) berücksichtigt
Rz. 14
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Vom ArbG laufend übernommene ArbN-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind grundsätzlich Arbeitslohn; dies gilt auch bei Verei...
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