Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Krankenversicherte Personen können sich von der GPflV (> Pflegeversicherung) befreien lassen, wenn sie bereits vor dem 23.06.1993 bei einer privaten Versicherung eine Pflegeversicherung abgeschlossen hatten und dieser Vertrag dem Leistungsniveau der GPflV entspricht oder bis zum 31.12.1997 angepasst worden ist. Ebenso können > Arbeitnehmer, die in der GKV freiwillig versichert sind (> Krankenversicherung Rz 10 ff), sich von der GPflV befreien lassen unter der Voraussetzung, dass sie einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abschließen, der einen gleichwertigen Pflegeversicherungsschutz gewährleistet. Zur steuerlichen Behandlung von Zuschüssen des ArbG > R 3.62 Abs 2 LStR.

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