Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der > Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag gehört zu den > Sonderausgaben Rz 28 ff, 36 ff. > Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bleiben nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei. Zu Einzelheiten > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff; zu Besonderheiten > Befreiende Lebensversicherung. Beitragszuschüsse an > Vorstandsmitglieder einer AG zur Weiterversicherung in der GRV oder einem Versorgungswerk gehören aber zum stpfl > Arbeitslohn (BFH 242, 509 = BStBl 2014 II, 124). Anders ist es bei Kirchenbeamten, wenn die Leistungen aus der GRV auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen (BFH 214, 573 = BStBl 2007 II, 181).

Zu weiteren Hinweisen, > Krankenversicherung, > Pflegeversicherung, > Sozialversicherung, > Unfallversicherung.

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