Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Beiträge zur SozVers werden grundsätzlich anteilig vom ArbG und vom ArbN getragen. Im Verhältnis zur Einzugsstelle schuldet aber allein der ArbG den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zur Bemessung der Beiträge zur GRV vgl §§ 157ff SGB VI und zur Verteilung der Beitragslast zwischen ArbG und ArbN > Anhang 6.5). Zu weiteren Einzelheiten > Sozialversicherung Rz 5ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der gesetzliche Beitragsteil des ArbG ist steuerfrei (vgl § 3 Nr 62 EStG; zu Einzelheiten > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff). Wegen der Zuschüsse des ArbG, die den Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung gleichgestellt sind, vgl § 3 Nr 62 Satz 2, 3 EStG, > R 3.62 LStR. Auf Grund gesetzlicher Verpflichtung leistet der ArbG auch Beiträge, zu denen er auf Grund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags verpflichtet ist (BFH/NV 2007, 2418 = DB 2007, 2462). ArbG-Anteile zur SozVers eines Mitunternehmers (hier Angestellte einer GmbH, die atypisch still beteiligt ist) gehören zu den Sondervergütungen iSv § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 HS 2 EStG (BFH/NV 2007, 2413 = DB 2007, 2401; vgl Paus, DStZ 2006, 336). Zu Sachverhalten mit Auslandsbezug > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff. Ergänzend > Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag.

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