Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag tragen ArbN und ArbG anteilig (> Sozialversicherung Rz 5). Gegenüber der Einzugstelle schuldet allein der ArbG die Beiträge. Der ArbG-Anteil ist für den ArbN steuerfrei nach § 3 Nr 62 EStG (> Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung). Sein eigener Anteil an den Beiträgen gehört zu den beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (> Sonderausgaben Rz 28 ff). Ergänzend > Befreiende Lebensversicherung, > Befreiende Pflegeversicherung, > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 42ff, > Gesellschafter von Personengesellschaften Rz 7, > Hausgewerbetreibende Rz 10, 11, > Knappschaft, > Krankenversicherung, > Lebensversicherungsprämien Rz 3, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff.

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