Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das Lebensrisiko gehört zur privatenLebensführung. Deshalb sind Beiträge zu Lebensversicherungen grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und mithin weder > Werbungskosten noch > Betriebsausgaben (vgl BFH 145, 52 = BStBl 1986 II, 143; BFH 145, 348 = BStBl 1986 II, 260). Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt das auch bei Ausübung eines Berufs mit erhöhten Gefahren (hier deckt allerdings die vom ArbG finanzierte gesetzliche > Unfallversicherung das Risiko). Ausnahmen gelten für Beiträge zu einer besonderen berufliche Risiken deckenden Unfallversicherung (> Fliegendes Personal, > Reisekosten Rz 128). Zur Behandlung einer nach ausländischem Recht abgeschlossenen Versicherung > Rz 31.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Obwohl Beiträge zu Lebensversicherungen grundsätzlich Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung sind, können sie unter bestimmten Voraussetzungen als > Vorsorgeaufwendungen behandelt werden und deshalb bei unbeschränkt Stpfl als SA abziehbar sein (> Sonderausgaben Rz 25 ff, 55 ff). Dies gilt vor allem für vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a iVm Abs 4 EStG sowie § 10 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 2 und 3 EStG 2004).

Ein Abzug als AgB iSv § 33 EStG kommt – insgesamt und speziell auch für die den etwaig möglichen SA-Abzug übersteigenden Beitragsanteile – nicht in Betracht (vgl BFH 91, 530 = BStBl 1968 II, 406; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 11).

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Lebensversicherungsbeiträge werden steuerlich bei dem Stpfl berücksichtigt, der sie als Versicherungsnehmer (VN) aufgewendet hat (> Sonderausgaben Rz 7; BMF vom 22.08.2002, Rz 7, BStBl 2002 I, 827). Bei > Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllen, ist es gleichgültig, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat (> Sonderausgaben Rz 9); ergänzend > Ehegattenbesteuerung Rz 37, 48. Ist ein Kind des Stpfl VN und schuldet es die Beiträge aufgrund eigener Verpflichtung, dürfen sie nicht beim Stpfl als SA berücksichtigt werden (BFH 112, 369 = BStBl 1974 II, 545). Zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 8.

Es ist aber ohne Bedeutung, wer Versicherter (versicherte Person) ist oder wem die Versicherungssumme oder eine andere Leistung, zB das Sterbegeld aus einer Sterbekasse, später als Bezugsberechtigtem zufließt (BMF vom 22.08.2002, Rz 7, BStBl 2002 I, 827).

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zuschüsse des ArbG zu Lebensversicherungsbeiträgen des ArbN können ganz oder teilweise steuerfrei (vgl § 3 Nr 62 und 63 EStG) oder stpfl > Arbeitslohn sein. Vgl dazu > Befreiende Lebensversicherung, > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff und > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 55 ff. Für den ArbG sind diese Zuschüsse idR > Betriebsausgaben. Nur wenn sie als Teil des Arbeitslohns besteuert worden sind, kommt dem Grunde nach beim ArbN eine Berücksichtigung als sog > Riester-Rente nach § 10a EStG als SA in Betracht (vgl BFH 103, 350 = BStBl 1972 II, 57, dort für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen); und das, obwohl nicht der ArbN, sondern der ArbG VN ist (Ausnahme). Beiträge, die steuerfrei geleistet worden sind oder für die der ArbG – wegen Vertragsabschlusses vor 2005 – die Steuerabzüge noch pauschaliert und übernommen hat (vgl § 52 Abs 52a EStG iVm § 40b EStG 2004, § 40 Abs 3 EStG), sind keine SA (> Sonderausgaben Rz 11). Zur einkommensteuerrechtlichen (lohnsteuerrechtlichen) Behandlung von Direktversicherungen > Betriebliche Altersversorgung Rz 71 ff.

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