Rz. 6/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

An einer wirtschaftlichen Belastung durch ‚Aufwendungen’ fehlt es, wenn schon bei der Zahlung offensichtlich ist, dass der Stpfl die Leistung gar nicht schuldet, weil er zB nicht Mitglied einer Kirche ist (BFH 181, 144 = BStBl 1996 II, 646; > Kirchensteuer Rz 75/2) oder die Leistung aus anderen Gründen zurückgefordert werden kann (BFH 114, 346 = BStBl 1975 II, 310; BFH 145, 507 = BStBl 1986 II, 284) oder von einem Dritten steuerfrei ersetzt wird. Allerdings darf der SA-Abzug nur versagt werden, wenn feststeht, dass es die geltend gemachten Aufwendungen sind, die ersetzt werden (BFH 126, 552 = BStBl 1979 II, 212 für die Anrechnung von steuerfreien BAföG-Leistungen; > Bildungsaufwendungen Rz 61). Als SA kommen grundsätzlich auch im Ausland entstehende Aufwendungen in Betracht (> Rz 5/2).

 

Rz. 7

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Stpfl muss die Aufwendungen aufgrund einer eigenen, ihn selbst betreffenden privat- oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung leisten; Versicherungsprämien muss er als VN schulden (BFH 112, 369 = BStBl 1974 II, 545; BFH 112, 371 = BStBl 1974 II, 546). Es ist aber unerheblich, ob der Stpfl die SA aus eigenen oder fremden Mitteln leistet (RStBl 1937, 426; BFH vom 13.04.1962 – VI 144/61, HFR 1962, 336).

 

Rz. 7/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Leistungen für Dritte: Aufwendungen können auch dann SA des Verpflichteten sein, wenn sie auf Verträge zugunsten Dritter geleistet werden. Wem die Versicherungssumme oder eine andere Leistung später zufließt, ist unerheblich (BFH 57, 91 = BStBl 1953 III, 36). Beispiel: Die Mutter hat eine Lebensversicherung als VN abgeschlossen; bezugsberechtigt ist die Tochter.

 

Rz. 7/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Leistungen durch Dritte: Ist aber ein anderer als der Stpfl VN und damit zur Beitragsleistung verpflichtet, und leistet nicht er selbst, sondern ein anderer (Dritter) die Beiträge, sind sie für diesen keine SA. Ggf kann niemand den SA-Abzug beanspruchen. So ist es zB, wenn der Sohn für den ihm gehörenden PKW die Beiträge zur Haftpflichtversicherung zahlt, der PKW aber auf den Vater zugelassen ist und dieser nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist (BFH 157, 505 = BStBl 1989 II, 862; BFH 177, 375 = BStBl 1995 II, 637). Der BFH hat in diesen Fällen auch keinen ‚abgekürzten Zahlungsweg’ anerkannt (BFH 157, 101 = BStBl 1989 II, 683).

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