Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein > Arbeitnehmer, dessen Bezüge die BBemG in der GRV übersteigen, bleibt nach geltendem Recht im Prinzip beitragspflichtig (vgl § 1 SGB VI); für > Arbeitsentgelt oberhalb der BBemG werden allerdings keine Beiträge mehr erhoben. Nach § 6 Abs 1 SGB VI werden Beschäftigte von der Versicherungspflicht nur befreit, wenn ihre Versorgung durch andere Systeme der Altersversorgung sichergestellt ist.

Bei der ‚befreienden Lebensversicherung’ geht es um andere Sachverhalte. Früher folgte die > Sozialversicherung einem anderen Prinzip, wenn das > Arbeitsentgelt die BBemG überstieg: Der ArbN war nicht mehr versicherungspflichtig. Er hat sich dann idR privat versichert. Eine nachfolgende Erhöhung der BBemG hätte ihn ggf aber wieder versicherungspflichtig gemacht. Um ein Hin und Her zwischen gesetzlicher und privater Vorsorge zu vermeiden, konnte sich der ArbN von der RV-Pflicht befreien lassen, sofern er Beiträge für eine private oder mit einer betrieblichen Pensionskasse abgeschlossene – befreiende – Lebensversicherung nachwies. Solche Fälle ergeben sich aus verschiedenen RV-Änderungsgesetzen (vgl im Einzelnen > R 3.62 Abs 3 Nr 1–8 LStR; der Katalog ist nicht vollständig).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlten Zuschüsse des ArbG zu den Beiträgen des ArbN werden den wegfallenden ArbG-Beiträgen zur GRV gleichgestellt und bleiben im Rahmen von § 3 Nr 62 Satz 2 EStG idF seit 1971 steuerfrei. Die eigenen Aufwendungen des ArbN für seine > Lebensversicherungsprämien werden als > Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b iVm Abs 3 EStG; > Sonderausgaben Rz 25 ff). Zu weiteren Einzelheiten > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 29, 53.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Besteuerung der Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung > Lebensversicherungsprämien Rz 5.

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